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UPDATE: HILFSPROGRAMME DEUTSCHLAND FÜR UNTERNEHMEN IN DER CORONA-KRISE

Posted in: Nachrichten
08 Feb 2021

Weiterführend zu den vorangegangenen Veröffentlichungen unserer deutsch-französischen Kanzlei betreffend der Hilfsprogramme für Unternehmen in der Corona-Krise in Deutschland erhalten Sie nachstehend einen Überblick über diese Maßnahmen und hilfreiche Links. Viele Maßnahmen wurden bis Jahresende 2021 verlängert.

 

  1. Corona-Hilfen für Unternehmen

Seit Beginn der Corona-Pandemie wurden im Rahmen der zulässigen Beihilferegelungen zahlreiche und umfangreiche finanzielle Hilfsprogramme für Unternehmen zur Verfügung gestellt. Insbesondere für kleine, mittlere und große Unternehmen sind die folgenden Maßnahmen der Überbrückungshilfe III des Bundes zu erwähnen:

  • Gestaffelte Fixkostenerstattung für alle Unternehmen, die mehr als 30 % Umsatzeinbruch erlitten haben.
  • Förderungshöchstgrenze bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021).
  • Alle antragsberechtigten Unternehmen können Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro für einen Fördermonat erhalten.

 

  1. Die erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Die Regelungen zu den erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert:

  • Sind mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen (sonst 1/3), kann der Betrieb bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragen.
  • Kein Aufbau von Minusstunden erforderlich.
  • Auch für Leiharbeitnehmer/innen möglich.

Weitere Informationen zu den Regelungen und der Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Rechtsgrundlagen:

Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld.

Gesetz zur Beschäftigungssicherung der COVID-19-Pandemie vom 3. Dezember 2020.

 

  1. Steuerliche Erleichterungen 

Die gesetzlichen Änderungen aus 2020 (Erstes und Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) wurden durch Verwaltungsschreiben präzisiert und ergänzt, um den Unternehmen über durch die Corona-Krise ausgelöste Liquiditätsschwierigkeiten zu helfen. Für steuerpflichtige Unternehmen ist hier insbesondere zu erwähnen, dass die 2020 eingeführten erleichterten Antragsvoraussetzungen und Verlängerung der Fristen auf 2021 ausgeweitet wurden:

  • Es ist bis zum 31. März 2021 weiterhin möglich, Anträge auf Stundung im vereinfachten Verfahren für fällige Steuern zu stellen.
  • Bis zum 30. Juni 2021 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. Die Säumniszuschläge in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 sind in diesen Fällen zu erlassen.
  • Bis zum 31. Dezember 2021 können Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer 2021 im vereinfachten Verfahren gestellt werden.

Außerdem hat sich am 3. Februar 2021 die Koalition unter anderem darauf geeinigt, dass der steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. bzw. bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. Euro angehoben.

Ausgewählte Verwaltungsvorschriften:

 

  1. Änderungen im Gesellschaftsrecht und Umwandlungsrecht

Bereits 2020 wurden mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 Maßnahmen eingeführt, um die Handlungsfähigkeit von Unternehmen während der Corona-Krise weiter sicherzustellen. Des Weiteren sollten Umwandlungsmaßnahmen aufgrund der beschränkten Versammlungsmöglichkeiten auf die pandemische Lage angepasst werden. Die folgenden Regelungen wurden im gesellschaftsrechtlichen und umwandlungsrechtlichen Bereich bis zum 31.12.2021 verlängert:

  • Für die AG, KGaA, SE und VVaG können eine vollständig virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre abhalten. Eine elektronische Teilnahme oder Stimmabgabe der Aktionäre bei einer Präsenzhauptversammlung kann durch den Vorstand ermöglicht werden, ohne dafür durch Satzung ermächtigt zu sein,
  • Verkürzte Einberufungsfrist zur Hauptversammlung (21 statt 30 Tage),
  • Hauptversammlung bei der AG und KGaA auch nach Ablauf der Achtmonatsfrist innerhalb des Geschäftsjahres möglich.
  • Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, aber ohne einen Beschluss der Hauptversammlung entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn an die Aktionäre zu zahlen, ohne dafür durch Satzung ermächtigt zu sein.
  • Bei der GmbH kann auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter eine schriftliche Beschlussfassung vorgenommen werden.
  • Frist in § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG von acht auf zwölf Monate verlängert.

Rechtsgrundlagen:

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020

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