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Ländervergleich (FR/DE) – Im Rahmen der Corona-Krise verabschiedete Maßnahmen

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09 Apr 2020

Vergleich Frankreich-Deutschland

 

Heute ist auf europäischer Ebene die Entscheidung über ein gemeinsames EU-Hilfspaket für die Wirtschaft gefallen. Bislang haben bereits Frankreich und Deutschland parallele nationale Maßnahmen eingeführt, die mit dem Beihilfeprogramm der EU-Kommission abgestimmt und von dieser bislang genehmigt sind. Die EU Kommission hat am 19. März und am 3. April 2020 die strengen Vorgaben des Beihilferechts gelockert und einen erweiterten Rahmen für staatliche Garantien, Kredite, Subventionen, Zuschüsse und Steuererleichterungen geschaffen:

Hier auch als PDF verfügbar

Maßnahmen in Frankreich

 

Maßnahmen in Deutschland

 

Staatliche Förderung der Wirtschaft:
Für wen?

 

 

 

 

Eine finanzielle Unterstützung durch den Französischen Staat und die Banque de France ist im Grundsatz für alle von der Krise betroffenen Unternehmen zugesagt.

 

 

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) richtet sich an Unternehmen, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:

  • Mehr als 249 Beschäftigte

  • Umsatzerlöse von 50 Millionen €

  • eine Bilanzsumme von 43 Millionen €

Maßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei den Maßnahmen handelt es sich zunächst um eine Unterstützung bei der Verhandlung über Kredit-Tilgungen und Ratenzahlungstermine. Darüber hinaus soll die Entwicklungsbank Bpifrance bereitstehen, um Überziehungskredite bei Banken zu garantieren, auf die von der Krise betroffene Unternehmen voraussichtlich zurückgreifen müssen. Bpifrance hilft mit einer Garantie für Barkredite bei französischen Bankinstituten, einer Erweiterung von traditionellen Garantien und Investitionskrediten bei der Umsetzung eines Umschuldungsplans. Mittelbereitstellung für die staatlich garantierten Kredite: 300 Mrd. €

 

Mittelbereitstellung:

  • einen Garantierahmen von 400 Mrd. € um es den Unternehmen zu erleichtern, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren

  • Rekapitalisierungsmaßnahmen in Höhe von 100 Mrd. € zur Kapitalstärkung, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen

  • Kredite von bis zu 100 Mrd. € um die KfW-Sonderprogramme zu refinanzieren

 

Zeitliche Verfügbarkeit

 

 

 

Voraussichtlich bis Ende 2020.

 

Dem WSF stehen bis zum 31. Dezember 2021 befristete Stabilisierungsmaßnahmen zur Verfügung.

 

Unterstützung für alle Unternehmen:
Für wen?

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen aller Größenordnungen, unabhängig von Rechtsform, einschließlich Unternehmen, Händler, Handwerker, Landwirte, freie Berufe, Kleinstunternehmer, Verbände und Stiftungen mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Ausnahme: gewerbliche Immobiliengesellschaften, Kreditinstituten und Finanzgesellschaften. Unternehmen, die zum 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten waren.

Grundsätzlich Unternehmen aller Größenordnungen zur Hilfe für Anschaffungen und laufende Kosten

Ausnahme: Existenzgründer und junge Unternehmen. Unternehmen, die zum 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten waren.

 

 

 

 

Kreditrahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder

  • 2 Jahre der Lohnsumme für innovative Unternehmen, die seit mind. 1. Januar 2019 bestehen

     

 

 

 

 

 

 

 

 

Kleinere und große Kreditbeträge bis zu 1 Mrd. €
Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf:

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder

  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder

  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder

  • 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. €.

 

Vorteile

 

 

 

 

  • 1. Jahr keine Rückzahlung
  • Tilgung max. 5 Jahre
  • Staatliche Bürgschaft iHv. 70-90% (abhängig von Unternehmensgröße, Beschäftigtenanzahl und Umsatzhöhe)
  • Niedriger Zinssatz (abhängig von der jeweiligen Bank)

 

 

  • 1. Jahr keine Rückzahlung
  • Tilgung max. 5 Jahre
  • Reduzierter Zinssatz von 1,00 bis 2,12 % p.a.
  • Bis zu 90 % des Bankenrisikos übernimmt die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau – https://www.kfw.de/kfw.de.html)

 

Sonstige Voraussetzung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen, die die vorstehenden Unterstützungen wahrnehmen verpflichten sich:

  • im Jahr 2020 keine Dividenden an seine Aktionäre in Frankreich oder im Ausland zu zahlen;
  • im Jahr 2020 keine Aktien zurückzukaufen.

Diese Verpflichtung gilt für alle Einheiten und Tochtergesellschaften der fraglichen Gruppe, auch wenn nur einige dieser französischen Unternehmen oder Tochtergesellschaften würden von einer finanziellen Unterstützung profitieren.

 

 

 

 

 

 

 

Unterstützung für den Mittelstand:
Für wen?

 

 

 

 

 

 

 

 

VERSCHIEDENE DARLEHEN DER BPIFRANCE

  • KMU (gemäß der europäischen Definition) und Kleinstunternehmen (für letztere nur  PRÊT ATOUT),
  • mind. 12 Monate Unternehmenstätigkeit,
  • alle Tätigkeitsbereiche

Ausnahme: SCI, Finanzvermittler, Immobilienentwicklungs- und -vermietungsunternehmen, landwirtschaftliche Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 750.000€

 

KFW / KREDITHILFE FÜR DEN MITTELSTAND

Mittelständische Unternehmen:

  • mit mehr als 10 Beschäftigten,
  • mind. seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv,
  • im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen haben.

Ausnahme: Unternehmen, die zum 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten waren.

 

 

Kreditrahmen

 

 

 

 

 

  • PRÊT REBOND : Von 10.000 bis 300.000 € je nach Region

  • PRÊT ATOUT : Von €50.000 bis €5.000.000 für KMU und bis zu €15.000.000 für mittelständische Unternehmen

     

     

 

  • pro Unternehmen bis 25 % des Jahresumsatzes 2019,

  • maximal 800.000 € für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern,

  • maximal 500.000 € für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.

     

Vorteile

 

 

 

 

 

 

 

 

  • Keine Sicherheitenbestellung erforderlich

  • Laufzeit 7 Jahre (Laufzeit zwischen 3 und 5 Jahren für  PRÊT ATOUT)

  • Die ersten 2 Jahre keine Rückzahlung (das erste Jahr keine Rückzahlungsverpflichtung für PRÊT ATOUT)

  • Festverzinst

 

  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.

  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.

  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

 

Unterstützung für
Start-Ups:
 

Unternehmen, die weniger als 8 Jahre auf dem Markt sind, und weder Kapital vom Staat noch von der Bpifrance erhalten haben und ein innovatives Unternehmen sind können aus einem Programm mit 80 Mio. € Budget Überbrückungen zwischen zwei Fundraising-phasen erhalten.

 

Start-ups können Hilfen des Rettungsschirms (s.o.) in Anspruch nehmen, wenn sie systemrelevant sind und einen Unternehmenswert ≥ 50Mio € haben.

 

 

 

Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige:
Für wen?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SOLIDARITÄTSFONDS FÜR KLEINSTUNTERNEHMEN

  • Kleinstunternehmen mit 10 oder weniger Beschäftigten,
  • Jahresumsatz von weniger als 1 Million EUR und
  • einem zu versteuernden Jahresgewinn von weniger als 60.000 EUR im letzten Geschäftsjahr,
  • die ihre Geschäftsaktivität aufgrund des Dekrets vom 23. März 2020 (Verbot des Publikumsverkehrs) erheblich einschränken oder einstellen mussten oder die im März 2020 einen Umsatzverlust von mindestens 50% (ursprünglich geplant für Unternehmen mit Umsatzeinbußen von mind. 70%) im Vergleich zum März 2019 verzeichnen.

 

 

ZUSCHÜSSE FÜR KLEINSTUNTERNEHMEN UND SOLO-SELBSTÄNDIGE

  • Kleinstunternehmen mit 10 oder weniger Beschäftigten

     

 

 

 

 

 

 

 

Unterstützung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuschuss aus dem Solidaritätsfonds bis zu 3.500 EUR pro Unternehmen:

  • Beihilfe in Höhe des erklärten Umsatzverlustes im März 2020 im Vergleich zum März 2019 max. 1.500 €,

  • Ab dem 15. April können die am stärksten in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen zusätzliche Beihilfen in Höhe von 2.000 € beantragen.

 

 

 

Einmaliger Zuschuss bis zu drei Monate, gegebenenfalls zwei weitere Monate:

 

Erleichterung bei Mietzahlungen und sonstigen regelmäßigen Fixkosten:

 

Für Kleinstunternehmen gilt:

  • Mieten und Nebenkosten werden monatlich statt vierteljährlich erhoben und
  • die Erhebung von Mieten und Gebühren kann ab dem 1. April 2020 für alle per Verordnung verfügten Betriebsunterbrechungen aufgeschoben werden.
  • Keine Straf- oder Verzugszinsen.

Für alle anderen Unternehmen, die ebenfalls von der Krise stark beeinträchtigt wurden, werden die Voraussetzungen nach Ermessen geprüft.
Antrag auf einvernehmlichen Zahlungsaufschub für Wasser-, Gas- und Stromrechnungen für Unternehmen in Schwierigkeiten beim jeweiligen Anbieter.

 

MieterInnen und Pächtern darf für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen gekündigt werden. Die Miete bleibt für diesen Zeitraum aber weiterhin fällig, es können auch Verzugszinsen entstehen.
Die entstandenen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis Ende Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den MieterInnen wieder gekündigt werden.

 

 

 

 

 

Kurzarbeit:

Erleichterte Voraussetzungen: Die Einführung von Kurzarbeit ist durch eine bevorzugte Bearbeitung von weniger als 2 Wochen möglich. 2 Wochen nach Antragstellung gilt Kurzarbeit als genehmigt.

  • 70 % des üblichen Bruttogehalts (84% vom Netto) vom Arbeitgeber gezahlt.

  • Der Arbeitgeber kann sich als Ausgleich vom Staat eine Zahlung von 7,74 € (für Unternehmen mit 1 bis 250 Beschäftigten) pro nicht geleisteter Arbeitsstunde erstatten lassen.

  • Der Staat erstattet die Beträge, die als Ausgleich von den Unternehmen an die Beschäftigen gezahlt werden, bis zu einem monatlichen Bruttolohn von 6.927 EUR, d.h. dem 4,5-fachen des SMIC (Mindestlohn), vollständig zurück.

  • Beiträge für Sozialversicherung können bei URSSAF ohne Strafzinsen gestundet werden.

     

     

     

     

Erleichterte Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Kurzarbeitergeld ist für jeden Betrieb möglich, auch Beschäftigte in Zeitarbeit. Beantragung von Kurzarbeit (KA) ist möglich, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind.

  • Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des fehlenden Nettoentgelts – für Eltern 67 %.

  • Aufbau von Minusstunden ist nicht notwendig

  • Beiträge für die Sozialversicherungen

    werden vollständig erstattet.

     

     

     

     

     

Steuerliche Erleichterungen:
 

  • Stundung der Zahlung fälliger direkter Steuern: Körperschaftssteuervorauszahlung, Lohnsteuer, CFE, CVAE.

  • Stundung ohne Straf- oder Verspätungszinsen

  • In Fällen, in denen bereits Vorauszahlungen geleistet wurden, ist es auch möglich, eine Rückerstattung zu beantragen.

  • Es besteht auch die Möglichkeit, bei Nachweis eines Rückgangs des Umsatzes, des Liquiditätsbestands und Veränderung der kurzfristigen Verbindlichkeiten eine Rückerstattung der jeweiligen Steuer zu beantragen.

  • Umsatzsteuerzahlungen können nach bisheriger Verlautbarung nach den allgemeinen Regelungen ohne Strafzinsen aufgeschoben werden.

Sowie die auch vor der Corona-Krise bestehende Möglichkeit von Stundungen von Steuer- und Sozialversicherungszahlungen, gewährt durch die „Commission des chefs de services financiers“.

 

  • Stundung von Steuerschulden bis Ende 2020: Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer.

  • Anpassung von Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer.

  • Anpassung des Messbetrages der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer.

     

     

     

     

     

Erleichterungen von Fristen und Beschlussfassungen im Gesellschaftsrecht und Genossenschaftsrecht:
  • Möglichkeit, für die beratenden Organe der Gebietskörperschaften auf die elektronische oder postalische Abstimmung zurückzugreifen (mit Ausnahme der Abstimmungen, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist).

  • Herabsetzung der Beschlussfähigkeit der beratenden Organe der Gebietskörperschaften auf 1/3 bei der ersten Einberufung und Verzicht auf die Voraussetzungen bei der zweiten Einberufung,

  • Geänderte Fristen für die Genehmigung der Abschlüsse, für die Sitzungen der Gesellschaftsorgane und für Miteigentümer (Verlängerung der Amtszeit des Hausverwalters),

  • Verschiebung des regulären Rechnungsabschlusses vom 30. Juni jeden Jahres auf den 31. Juli 2020.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

 

  • Bestimmte Maßnahmen werden ohne Satzungsermächtigung ermöglicht und zum ersten Mal eingeführt (befristet auf 2020):

  • AG, KGaA, SE und VVaG : virtuelle Hauptversammlung. Elektronische Teilnahme oder Stimmabgabe der Aktionäre.

Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Europäische Gesellschaften (SE), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG)

  • Verkürzte Einberufungsfrist für die Hauptversammlung: 21 statt 30 Tage.

  • AG und KGaA: Verlängerung der Achtmonatsfrist für die Hauptversammlung.

  • Bestimmte Maßnahmen darf der Vorstand ohne Satzungsermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen: Abschlag auf den Bilanzgewinn an die Aktionäre.

  • GmbH: schriftliche Beschlussfassung möglich.

  • Genossenschaften: schriftliche oder elektronische Beschlussfassung ohne physische Anwesenheit.

  • Der Vorstand wird zudem ermächtigt, wie bei der AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats Abschlagszahlungen vorzunehmen.

  • Ausnahmsweise Weitergeltung der Amtszeit eins Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes bis zur Bestellung eines Nachfolgers unter normalen Voraussetzungen.

Umwandlungsrecht:

Verlängerung der achtmonatigen Frist für die Anmeldung von Umwandlungen beim Handelsregister (§ 17 Abs. 2 S. 4 UmwG) auf 12 Monate.

 

Zusätzlich zu den genannten nationalen Maßnahmen stellt die Europäische Union 540 Mrd. Euro zur Unterstützung von Mitgliedstaaten zur Verfügung, die besonders schwer von der Corona-Krise betroffen sind.

Das Kreditpaket umfasst drei Teile:

i.) 240 Mrd. € vorsorgliche Kreditlinie des Eurorettungsschirms ESM, für besonders von der Pandemie betroffenen EU Staaten,

ii.) 200 Mrd. € für einen Garantiefonds für Unternehmenskredite der Europäischen Investitionsbank EIB,

iii.) 100 Mrd. € für das Kurzarbeiterprogramm der Europäischen Kommission „Sure“.

Weitere Aktualisierungen folgen.

 

Paris, 9.4.2020

Diese Darstellung stellt die öffentlich verfügbaren Informationen zum Veröffentlichungszeitpunkt dar. Es ist eine Auswahl für Unternehmen und Unternehmer relevanter Informationen zu den staatlichen Maßnahmen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere ist dies keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Für eine individuelle Klärung ist rechtlicher oder steuerlicher Rat einzuholen.

 

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