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Maßnahmen gegen das Coronavirus in Frankreich – Möglichkeiten der Schadensbegrenzung für Unternehmen

Posted in: Kanzleileben
16 Mar 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Mandanten,

Angesichts der jüngsten Maßnahmen der Behörden im Kampf gegen das Coronavirus müssen auch wir unsere Tätigkeit in Frankreich und Deutschland anpassen, um die Beschränkungen zu berücksichtigen, die sich aus den außergewöhnlichen Maßnahmen ergeben.

Die meisten unserer Mitarbeiter haben den Wunsch geäußert, im Rahmen der Homeoffice-Regelungen von zu Hause aus zu arbeiten. Unsere Tätigkeit wird dabei aber wie gewohnt weitergeführt. Die Büros sind auf freiwilliger Basis besetzt, und diejenigen unserer Mitarbeiter, die aus der Ferne arbeiten, bleiben über die Telefonzentrale erreichbar.

Zu diesem Zweck verfügen alle unsere Mitarbeiter über einen Laptop und sind mit unserem Firmennetzwerk auf gesicherten Leitungen verbunden.

Darüber hinaus werden wir in den nächsten Tagen eine IT-Lösung anwenden, die Besprechungen mit verschiedensten Teilnehmern in technisch höchster Qualität allein unter Verwendung von Laptops und Mobiltelefonen ermöglicht und es uns auch erlaubt, Verhandlungen und Abschlüsse von Verträgen in einem virtuellen Meetingraum zu organisieren.

Im nachfolgenden möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die rechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen der Anordnung von Maßnahmen zum Ausnahmezustand geben.

Die französischen Behörden haben – parallel zu den deutschen Behörden – bereits außerordentliche Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen in Frankreich über eine teilweise Aussetzung der fälligen Steuer- und Abgabenzahlungen angekündigt:

• Besteuerung von Unternehmen und Unternehmern

Es ist möglich, vom zuständigen Finanzamt den Aufschub der Zahlung fälliger direkter Steuern (Körperschaftssteuervorauszahlung, Lohnsteuer, CFE, CVAE) ohne weitere Begründung zu beantragen, ohne dass Straf- oder Verspätungszinsen zu befürchten sind.

Anfragen können über die Website https://www.impots.gouv.fr/portail/ gestellt werden.

In Fällen, in denen bereits Vorauszahlungen geleistet wurden, ist es auch möglich, eine Rückerstattung zu beantragen.

Bitte beachten Sie, dass für den Zugang zur Website für Unternehmer auf www.impot.gouv.fr eine Kennung erforderlich ist, die Sie bei externer Vergabe der Buchhaltung bei Ihrem Buchhalter anfragen können. Wenden Sie sich bitte an Ihren Buchhalter, damit die notwendigen Schritte unternommen werden können.

Ein vereinfachtes Formular ist unter

https://www.impots.gouv.fr/portail/files/media/1_metier/2_professionnel/EV/4_difficultes/440_situation_difficile/20200402_formulaire_fiscal_
simplifie_delai_ou_remise_coronavirus.pdf
verfügbar.

Es besteht auch die Möglichkeit, bei Nachweis eines Rückgangs des Umsatzes, des Liquiditätsbestands und Veränderung der kurzfristigen Verbindlichkeiten eine Rückerstattung der jeweiligen Steuer zu beantragen.

Umsatzsteuerzahlungen können nach bisheriger Verlautbarung nach den allgemeinen Regelungen ohne Strafzinsen aufgeschoben werden.

Gerne sind wir Ihnen bei der Stellung der unterschiedlichen Anträge behilflich.

• Sozialversicherungsbeiträge

Es ist möglich, einen Antrag an den für die Sozialversicherung zuständigen Organismus, URSSAF, um Aufschub der fälligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu stellen, um ohne weitere Begründung die künftigen Fälligkeitstermine für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ohne Strafzinsen aufzuschieben. Die letzten Fälligkeitsdaten waren entweder der 5. oder der 15. März. Falls Sie bereits für März gezahlt haben, ist es bis zum 19. März um 12:00 Uhr noch möglich, die Zahlung (für den Fall, dass Ihre Erklärung am 15. März fällig war) mit dem hier angegebenen Verfahren anzupassen:
https://www.urssaf.fr/portail/files/live/sites/urssaf/files/documents/modification-paiement-cotisations.pdf.

Für diejenigen, die ihre Erklärungen außerhalb des Systems der automatisierten Erklärung der Sozialbeiträge (DSN) abgeben, bleibt eine Änderung auch nach Ablauf der oben genannten Daten möglich.

In jedem Fall können die Arbeitgeberbeiträge wie in der Vergangenheit über eine gewisse Periode gestreckt werden:
Eine Kontaktaufnahme mit der URSSAF kann telefonisch oder über urssaf.fr erfolgen (« Une formalité déclarative » > « Déclarer une situation exceptionnelle »). Freiberufler können über das Portal« secu-independants.fr/Contact, objet « Vos cotisations », motif « Difficultés de paiement » entsprechende Anträge stellen. Zur weiteren Information finden Sie hierzu folgenden Link: https://www.urssaf.fr/portail/home/actualites/autres-actualites/epidemie-de-coronavirus.html

Auch hier sind wir gerne bereit bei allen Fragen zu helfen und Sie bei diversen Antragstellungen zu unterstützen.

• Liquiditätshilfen und Überbrückungskredite

Eine finanzielle Unterstützung durch den Französischen Staat und die Banque de France ist im Grundsatz zugesagt. Dabei handelt es sich zunächst um eine Unterstützung bei der Verhandlung über Kredit-Tilgungen und Ratenzahlungstermine.

Darüber hinaus soll die Entwicklungsbank Bpifrance bereitstehen, um Überziehungskredite bei Banken zu garantieren, auf die von der Krise betroffene Unternehmen voraussichtlich zurückgreifen müssen.

Bpifrance hilft mit einer Garantie für Barkredite bei französischen Bankinstituten, einer Erweiterung von traditionellen Garantien und Investitionskrediten bei der Umsetzung eines Umschuldungsplans.

Um eine Garantie zu erhalten oder aufrechtzuerhalten, die von Bpifrance als Bürge für die von den Unternehmen eventuell benötigten Barkredite gewährt wird, wurde eine gebührenfreie Notfallnummer (0 969 370 240) eingerichtet.

Anfragen sollten über https://contacts.bpifrance.fr/serviceclient/demande/siege gestellt werden.

• Arbeitsrecht

Um eine Beschäftigung aller Mitarbeiter im Unternehmen übergangsweise sicherzustellen, wird die Anmeldung von Kurzarbeit erleichtert.

Es werden erleichterte Bedingungen zur Kurzarbeit eingeführt und eine vorrangige schnelle Bearbeitung sichergestellt. Insbesondere soll die Einführung von Kurzarbeit durch eine bevorzugte Bearbeitung von weniger als 2 Wochen möglich sein. 2 Wochen nach Antragstellung gilt Kurzarbeit als genehmigt.

Anträge sind über https://activitepartielle.emploi.gouv.fr/aparts/ einzureichen.

Im Fall von Kurzarbeit werden dem Arbeitnehmer 70 % des üblichen Bruttogehalts vom Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber kann sich als Ausgleich vom Staat eine Zahlung von 7,74 Euro (für Unternehmen mit 1 bis 250 Beschäftigten) pro nicht geleisteter Arbeitsstunde erstatten lassen.

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Bewältigung dieser ungewöhnlichen Krise zur Verfügung, und helfen Ihnen schnellstmöglich bei der Antragstellung und Umsetzung Ihrer unternehmerischen Maßnahmen zum Schutze Ihres Unternehmens.

Mit freundlichen Grüßen

SAGASSER Selas

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